(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

 

(2) Dienststellen, in denen ein Personalrat nach Abs. 1 nicht gebildet wird, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer anderen Dienststelle zugeteilt.

 

(3) 1Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 15 Wahlberechtigten aus einer Person,

16 bis 60 Wahlberechtigten aus 3 Mitgliedern,

61 bis 150 Wahlberechtigten aus 5 Mitgliedern,

151 bis 300 Wahlberechtigten aus 7 Mitgliedern,

301 bis 600 Wahlberechtigten aus 9 Mitgliedern,

601 bis 1000 Wahlberechtigten aus 11 Mitgliedern.

2Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1001 bis 5000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1000, mit 5001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 2000 Wahlberechtigte bis zur Höchstzahl von 23 Mitgliedern.

 

(4) Als Wahlberechtigte im Sinne dieser Vorschrift gelten auch diejenigen Beschäftigten, die zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt sind.

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