(1) 1Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

 

(2) 1Die Schweigepflicht besteht nicht für

 

1.

die Mitglieder der Personalvertretung untereinander,

 

2.

die Mitglieder des Personalrats gegenüber der übergeordneten Verwaltungseinheit und dem bei ihr bestehenden Gesamtpersonalrat,

 

3.

die Schwerbehindertenvertretungen gegenüber ihren Personalvertretungen,

 

4.

die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung jeweils gegenüber ihrem Personalrat. 2Sie besteht ferner nicht in Verfahren vor der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle.

 

(3) Absatz 2 gilt nicht in den Fällen des § 78 Absatz 4 Satz 1, des § 96 Absatz 2 Satz 3 und des § 98.

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