(1) 1Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 2Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nur Gegenstand von Dienstvereinbarungen sein, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich ermöglicht.

 

(2) 1Dienstvereinbarungen werden durch die Dienststelle und den Personalrat gemeinsam beschlossen, schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in der Dienststelle bekannt gegeben. 2Soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, bleiben sie wirksam, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt sind.

 

(3) Dienstvereinbarungen des Gesamtpersonalrats im Rahmen des § 59 Absatz 4 gehen Dienstvereinbarungen der Personalräte vor.

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