(1) Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 3. September 2013 (HmbGVBl. S. 369, 372), in der jeweils geltenden Fassung ein Dienstunfall wäre, oder einen Sachschaden, der nach § 83 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299, 325), in der jeweils geltenden Fassung zu ersetzen wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

 

(2) Für andere Mitglieder des Personalrats gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über den Ersatz von Sachschäden nach Absatz 1 entsprechend.

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