(1) In organisatorischen Angelegenheiten erstreckt sich das Recht der Mitbestimmung des Personalrats, soweit nicht die in § 63 Satz 1 angeführten Einschränkungen gegeben sind, insbesondere auf
a) |
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen, Behörden oder Betrieben oder wesentlicher Teile von ihnen, |
b) |
Einführung neuer Arbeitsmethoden, |
c) |
Erstellung und Änderung von Organisationsplänen, |
(2) 1Dabei sollen die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigt werden. 2Der Personalrat ist schon im Planungsstadium zu beteiligen.
(3) Durch die Aufzählung der in Absatz 1 genannten Beispiele wird die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 nicht berührt.
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