(1) In sozialen Angelegenheiten erstreckt sich das Recht der Mitbestimmung des Personalrates, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht oder die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates nicht gegeben ist, insbesondere auf

 

a)

Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,

 

b)

Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,

 

c)

Zuteilung von Wohnungen, soweit die Dienststelle über sie verfügt,

 

d)

Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,

 

e)

Aufstellung von allgemeinen Vorschriften, durch welche der Betrieb der Dienststelle geregelt werden soll, soweit hierdurch die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten berührt werden,

 

f)

Festsetzung der Arbeitszeit, insbesondere bei Verlängerung oder Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit, sowie Festsetzung von Überstunden, soweit sie nicht zur Beseitigung von Notständen dringend erforderlich sind,

 

g)

Zeit und Ort der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,

 

h)

Aufstellung des Urlaubsplanes,

 

i)

Fragen der Fortbildung der Bediensteten,

 

j)

nicht belegt

 

k)

Durchführung der Berufsausbildung der Bediensteten, soweit nicht die Zuständigkeit des Ausbildungspersonalrats gemäß § 22a Abs. 6 gegeben ist,

 

l)

Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,

 

m)

Aufstellung von Sozialplänen.

 

(2) Durch die Aufzählung der in Absatz 1 genannten Beispiele wird die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 nicht berührt.

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