(1) 1Der Personalrat hat die Aufgabe, für alle in der Dienststelle weisungsgebunden tätigen Personen in allen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten gleichberechtigt gemäß den Bestimmungen der §§ 58 bis 62 mitzubestimmen. 2Er hat diese Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften als berufenen Vertretungen der Interessen der Bediensteten zu erfüllen.

 

(2) 1Dienststelle und Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu gefährden. 2Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalrat keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. 3Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

 

(3) Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen einmal im Monat zu Besprechungen zusammentreten.

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