(1) Bedienstete, die sich in der Berufsausbildung (§ 4 Satz 2, § 5 Satz 2) befinden, sind unbeschadet ihrer sonstigen Wahl- oder Wählbarkeitsrechte wahlberechtigt und wählbar zu einem Ausbildungspersonalrat.

 

(2) Ausbildungspersonalräte werden gebildet bei den in § 7 genannten Dienststellen, die für die Durchführung der Berufsausbildung zuständig sind, soweit die Zahl der in der Berufsausbildung Befindlichen mindestens fünf Personen beträgt.

 

(3) 1Für die Zahl der in die Ausbildungspersonalräte zu wählenden Mitglieder findet § 12 Abs. 3 entsprechende Anwendung. 2Die Amtszeit des Ausbildungspersonalrates beträgt zwei Jahre. 3Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit; bei Mitgliedern, die sich in einem längstens achtzehn Monate andauernden Ausbildungsgang befinden, endet die Mitgliedschaft mit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. 4Die sonstigen Vorschriften über die Amtszeit und die Vorschriften über die Geschäftsführung finden mit Ausnahme des § 39 Abs. 7 und 8 entsprechende Anwendung.

 

(4) 1Für die Wahl gelten § 15 Abs. 1, 3, 4 und 6 sowie die §§ 20 und 21 entsprechend. 2Den Wahlvorstand und seinen Vorsitzer bestimmt der zuständige Gesamtpersonalrat. 3Er kann dieses Recht auf den örtlichen Personalrat übertragen. 4Für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle des Gesamtpersonalrats der jeweils zuständige Personalrat.

 

(5) 1Die Vorschriften über die Personalversammlung finden sinngemäße Anwendung. 2Der Vorstand des Gesamtpersonalrats oder des örtlich zuständigen Personalrats kann an den Versammlungen teilnehmen, sofern es der Ausbildungspersonalrat wünscht.

 

(6) 1Der Ausbildungspersonalrat hat in allen Fragen, die die Durchführung der Berufsausbildung des zu ihm wahlberechtigten Personenkreises betreffen, gegenüber der zur Entscheidung befugten Stelle mitzubestimmen. 2Das gilt nicht für Leistungsbeurteilungen und Benotungen, bei der Beratung von Streitfällen ist der Ausbildungspersonalrat zu beteiligen. 3Der Ausbildungspersonalrat nimmt, soweit nicht die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats gegeben ist, die Rechte aus § 54 Abs. 4 wahr.

 

(7) 1Der Ausbildungspersonalrat kann im Einzelfall beschließen, dass[1] [Bis 30.04.2019: daß] seine Befugnisse auf die zuständige Personalvertretung übergehen. 2Für den Fall der Funktionsunfähigkeit eines Ausbildungspersonalrats und im Falle der Nichtbildung gehen die Rechte im Sinne von Absatz 6 auf die zuständige Personalvertretung über.

 

(8) 1Gesamtregelungen über die Durchführung der Berufsausbildung unterliegen der Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats bzw. des zuständigen Personalrats. 2Dieser hat bei seinen Beratungen den zuständigen Ausbildungspersonalrat zu beteiligen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften zur Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.05.2019.

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