(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

 

(2) 1Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter (§ 13) je in getrennten Wahlgängen; es sei denn, daß eine Gruppe nach § 13 Abs. 4 Satz 1 keine Vertretung erhält oder die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. 2Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.

 

(3) 1Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare/Niemeyer) durchgeführt. 2Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet die Mehrheitswahl statt. 3In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. 4Das gleiche gilt für Gruppen, denen nur ein Vertreter im Personalrat zusteht.

 

(4) 1Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Bediensteten Wahlvorschläge machen. 2Jeder Wahlvorschlag muß von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. 3In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Gruppenangehörige.

 

(5) 1Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muß jeder Wahlvorschlag von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Bediensteten unterzeichnet sein. 2Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(6) Jeder Bedienstete kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

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