(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage seit sechs Monaten der Dienststelle angehören oder seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.

 

(2) Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

 

(3) Nicht wählbar sind unbeschadet des § 22a die in § 9 Abs. 5 genannten Personen.

 

(4) Nicht wählbar sind der Leiter der Dienststelle, sein ständiger Vertreter, die Mitglieder des für die Leitung der Dienststelle zuständigen Organs sowie Bedienstete, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.

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