(1) 1In Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Dienststelle befugt ist, ist der bei ihr gebildete Personalrat zu beteiligen. 2Bei Abordnung und Versetzung sind die Personalräte der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle jeweils durch ihre Dienststelle zu beteiligen.

 

(2) Die zur Entscheidung befugte übergeordnete Dienststelle beteiligt in Angelegenheiten, die nicht nur sie oder die bei ihr Beschäftigten betreffen, die bei ihr gebildete und für den betroffenen Bereich zuständige Stufenvertretung.

 

(3) 1Vor einem Beschluß in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. 2In diesem Falle verdoppeln sich die maßgeblichen Beteiligungsfristen.

 

(4) Soweit dem Ministerpräsidenten Entscheidungen vorbehalten sind, die nach den §§ 62 bis 67 der Mitbestimmung unterliegen, beteiligt die oberste Landesbehörde, deren Geschäftsbereich die Entscheidung betrifft, ihre zuständige Personalvertretung.

 

(5) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, so ist die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen.

 

(6) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretung gelten die Vorschriften für den Personalrat entsprechend.

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