(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde, bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, den rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beim obersten Organ wird eine Einigungsstelle gebildet.

 

(2) 1Die Einigungsstelle ist eine Einrichtung für die jeweilige Amtszeit der Personalvertretung. 2Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus.

 

(3) 1Die Einigungsstelle besteht aus je drei Mitgliedern, die von der zuständigen obersten Dienstbehörde und der dort bestehenden Personalvertretung unverzüglich nach Amtsantritt der Personalvertretung bestellt werden und einem weiteren unparteiischen Mitglied, auf das sich Dienststelle und Personalvertretung einigen. 2Das unparteiische Mitglied führt den Vorsitz. 3Er ist innerhalb von vier Wochen nach Amtsantritt der Personalvertretung zu bestellen.

 

(4) 1Kommt eine fristgerechte Einigung über den Vorsitz nicht zustande, bestellt der Präsident des Oberverwaltungsgerichts innerhalb weiterer sechs Wochen einen Vorsitzenden. 2Der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzung zur Einstellung in eine Laufbahn des höheren Dienstes erfüllen und Erfahrung in der Schlichtung von Streitigkeiten besitzen.

 

(5) Die Mitglieder, die von der zuständigen Personalvertretung bestellt werden, müssen in einer der in § 1 bezeichneten Dienststellen wahlberechtigt zu einer Personalvertretung sein, unter ihnen ein Mitglied im Beamten- und ein Mitglied im Arbeitnehmerverhältnis, soweit diese jeweils eine Gruppe nach § 17 bilden.

 

(6) 1Für alle Mitglieder der Einigungsstelle einschließlich des Vorsitzenden können für den Fall der Verhinderung ein oder mehrere Stellvertreter jeweils nach den gleichen Vorschriften bestellt werden. 2Es soll gewährleistet sein, daß die Einigungsstelle auch bei der Behandlung von Verschlußsachen personell voll besetzt werden kann.

 

(7) 1Die Kosten für die Einigungsstelle trägt die oberste Dienstbehörde. 2§ 44 gilt entsprechend.

 

(8) Das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle erhält für die Behandlung jedes Einzelfalles eine Entschädigungspauschale, deren Höhe der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen für Sachverständige bestimmt.

 

(9) Besteht außer in den Fällen des Absatzes 10 bei einer obersten Dienstbehörde ein Hauptpersonalrat oder Gesamtpersonalrat, so nimmt dieser die Befugnisse nach Absatz 3 allein wahr, auch wenn bei dieser Behörde ein eigener Pesonalrat besteht.

 

(10) 1In den Fällen des § 53 Absatz 5 und 6 wird jeweils eine gesonderte Einigungsstelle gebildet. 2Die dort bezeichneten Hauptpersonalräte nehmen insoweit die Befugnisse nach Absatz 3 wahr.

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