(1) 1Für die Dienststelle handelt ihr Leiter oder deren ständiger Vertreter (Dienststellenleitung). 2Die Dienststellenleitung kann sich durch die sie ständig vertretenden oder in der Sache entscheidungsbefugten Beschäftigten vertreten lassen.

 

(2) Die vertretungsberechtigten Beschäftigten sind von der Dienststelle generell zu bestimmen.

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