(1) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen gelten die §§ 20 bis 47 mit Ausnahme des § 45 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

 

(2) 1Auf Beschluß der jeweiligen Stufenvertretung werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt in einem Geschäftsbereich mit 1001 bis 2000 Wahlberechtigten ein Mitglied und bei je weiteren angefangenen 2000 Wahlberechtigten ein weiteres Mitglied, höchstens jedoch fünf Mitglieder. 2Hiervon kann im Einvernehmen zwischen der Behörde und der jeweiligen Stufenvertretung abgewichen werden.

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