(1) 1Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgeblichen Tarifvertrag oder ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. 2Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden.

 

(2) 1Wer Beamter ist, bestimmt das Beamtenrecht. 2Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen Personen im Beamtenverhältnis gleich.

 

(3) 1In jeder Dienststelle bilden Beamte und Arbeitnehmer je eine Gruppe. 2Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Richter und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamten.

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