(1) 1Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei bis sieben Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. 2Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden. 3Dem Wahlvorstand sollen Frauen und Männer angehören.

 

(2) 1Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. 2Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

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