(1) 1Der Personalrat besteht in Dienststellen mit

5 bis 20 Wahlberechtigten aus einer Person,

21 bis 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,

51 bis 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,

151 bis 300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,

301 bis 600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,

601 bis 1000 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern.

2Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1001 Wahlberechtigten um jeweils zwei je angefangene 700 bis zur Höchstzahl von 21 Mitgliedern.

 

(2) Maßgebend ist die Zahl der Wahlberechtigten am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.

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