(1) 1Wahlberechtigt zur Personalvertretung einer Dienststelle (Personalrat) sind alle Beschäftigten der Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 1, es sei denn, daß sie infolge rechtskräftigen Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. 2Das gleiche gilt für rechtskräftig verurteilte ausländische Beschäftigte, wenn durch Richterspruch festgestellt ist, daß die Verurteilung bei deutschen Staatsangehörigen zum Verlust der in Satz 1 genannten Rechte führen würde.

 

(2) 1Zu einer Dienststelle abgeordnete Beschäftigte werden in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht bei der bisherigen Dienststelle. 2Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt sind, sowie für Beschäftigte, die an Lehrgängen teilnehmen. 3Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß die Beschäftigten spätestens innerhalb von weiteren drei Monaten in die bisherige Dienststelle zurückkehren werden.

 

(3) 1Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind nur in der Dienststelle wahlberechtigt, in der sie überwiegend tätig sind. 2Bei anteilig gleicher Tätigkeit sind sie nur in der Stammdienststelle wahlberechtigt.

 

(4) 1Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt. 2Wenn diese Beschäftigten zur Jugend- und Auszubildendenvertretung im Sinne des § 77 wahlberechtigt sind, sind sie zum Personalrat nur wahlberechtigt, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Stammdienststelle tätig sind. 3Beamte im Vorbereitungsdienst der Lehrerlaufbahnen sind nur zur Wahl des Personalrates für Lehramtskandidaten nach § 87 wahlberechtigt; ein Wahlrecht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht nicht.

 

(5) Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst sind nur zur Wahl des Referendarrates nach § 84 wahlberechtigt.

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