(1) 1Die Personalvertretung bestimmt, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mit über
1. |
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, |
2. |
Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden, |
3. |
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Bezüge und Arbeitsentgelte, |
4. |
Aufstellung und Änderungen des Urlaubsplanes, |
5. |
Durchführung der Berufsausbildung und Umschulung bei Arbeitnehmern, |
6. |
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Dienstkräfte, |
7. |
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, |
8. |
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen, |
11. |
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens, |
12. |
Gestaltung der Arbeitsplätze, |
2Nummer 2 gilt nicht, soweit bei unvorhergesehener dienstlicher Notwendigkeit
1. |
im Geschäftsbereich der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres, der Polizeibehörde, der Feuerwehr und der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie in Krankenanstalten, Kindertagesstätten, Kinderheimen und Altenheimen Mehrarbeit oder Überstunden und |
2. |
bei Lehrern zur Vermeidung eines Unterrichtsausfalles Mehrarbeit oder Überstunden im Umfange von bis zu drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat |
angeordnet werden. 3Die Personalvertretung ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die Personalvertretung bestimmt, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder durch Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 mit über
1. |
allgemeine Fragen der Fortbildung der Dienstkräfte, |
2. |
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs, |
3. |
Durchführung der Fortbildung von Dienstkräften, soweit es sich nicht um Polizeivollzugskräfte handelt, |
4. |
Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten, |
5. |
Inhalt von Personalfragebogen, |
6. |
Beurteilungsrichtlinien, |
7. |
Erlaß von Trageordnungen für Dienstkleidung, |
10. |
Einführung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze sowie die Änderung oder Ausweitung dieser Netze, wenn sie aufgrund ihres Umfanges einer Einführung vergleichbar sind. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen