(1) 1Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Ihr sind sämtliche zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 3Personalakten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person[1] [Bis 24.10.2020: des Betroffenen] übermittelt[2] [Bis 24.10.2020: vorgelegt] werden. 4Die Personalvertretung ist auch über die Wirtschaftsplanung oder Haushaltsplanung der Dienststelle sowie über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung zu unterrichten.

 

(2) Die Vorschriften über die Behandlung von Verschlußsachen bleiben unberührt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Berliner Gesetzen an die Verordnung (EU) 2016/679 (Berliner Datenschutz-Anpassungsgesetz EU – BlnDSAnpG-EU). Anzuwenden ab 25.10.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Berliner Gesetzen an die Verordnung (EU) 2016/679 (Berliner Datenschutz-Anpassungsgesetz EU – BlnDSAnpG-EU). Anzuwenden ab 25.10.2020.

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