(1) Die Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
(2) Als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes gelten die Gesamtheit
1. bis 2. (weggefallen)
3. |
der Amtsanwälte, |
4. |
der Referendare im Bezirk des Kammergerichts, einschließlich der in einem entsprechenden öffentlich-rechtlichen Praktikantenverhältnis beschäftigten Dienstkräfte, |
5. |
der studentischen Beschäftigten[1] [Bis 24.09.2021: Hilfskräfte] (§ 121 des Berliner Hochschulgesetzes) jeder Hochschule. |
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