1Die Personalversammlung findet während der Arbeitszeit statt, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. 2Die Teilnahme an Personalversammlungen während der Arbeitszeit hat keine Minderung der Bezüge einschließlich Zulagen, Zuschlägen und sonstigen Entschädigungen zur Folge. 3Zum Ausgleich der durch die Personalversammlung ausgefallenen Arbeitszeit darf Vor- oder Nacharbeit nur bei unabweisbarem Bedürfnis angeordnet werden; sie ist nach den bestehenden Vorschriften abzugelten. 4§ 21 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

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