(1) Die Wahl des Personalrats oder einer Gruppe kann von mindestens drei Wahlberechtigten, jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder dem Leiter der Dienststelle binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.

 

(2) 1Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung bleibt der Personalrat, dessen Wahl angefochten ist, im Amt; das gleiche gilt für die Gruppe. 2Wird die Ungültigkeit der Wahl festgestellt, so sind unverzüglich Neuwahlen anzuberaumen. 3Die Mitglieder einer Gruppe werden für den Rest der Amtszeit des Personalrats gewählt.

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