1Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind verpflichtet, über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, deren Geheimhaltung vorgeschrieben, angeordnet oder ihrer Bedeutung nach erforderlich ist. 2Soweit dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, gilt die Schweigepflicht nicht für Mitglieder der Personalvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vertretung und für die in Satz 1 bezeichneten Personen gegenüber der zuständigen Personalvertretung sowie gegenüber der Dienststelle, Dienstbehörde und obersten Dienstbehörde und gegenüber anderen Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen. 3Satz 2 gilt im Falle der Anrufung der Einigungsstelle entsprechend.

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