(1) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei

 

1.

Einführung, Anwendung und erheblicher Änderung technischer Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten,

 

2.

Einführung und Anwendung von automatisierten Verfahren zur Personalverwaltung.

 

(2) 1Der Personalrat ist von der Erteilung von Aufträgen für Organisationsuntersuchungen, die Maßnahmen nach Abs.[2] [Bis 31.07.2023: Absatz] 1 vorausgehen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Das Ergebnis dieser Organisationsuntersuchungen ist mit ihm zu erörtern.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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