(1) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei
1. |
Einführung, Anwendung und erheblicher Änderung technischer Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten, |
2. |
Einführung und Anwendung von automatisierten Verfahren zur Personalverwaltung. |
(2) 1Der Personalrat ist von der Erteilung von Aufträgen für Organisationsuntersuchungen, die Maßnahmen nach Abs.[2] [Bis 31.07.2023: Absatz] 1 vorausgehen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Das Ergebnis dieser Organisationsuntersuchungen ist mit ihm zu erörtern.
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