(1) 1Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt (Art. 76 Abs. 1 und 2, Art. 77 Abs. 1), ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern. 2Dies gilt auch, soweit eine Maßnahme nur als Versuch oder zur Erprobung durchgeführt werden soll. 3Art. 70 Abs. 1 Satz[2] [Bis 31.07.2023: Sätze] 4 und 5 gilt[3] [Bis 31.07.2023: gelten] entsprechend.

 

(2) 1Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von zwei Wochen bzw. äußert sich der bei einem nicht als Mittelbehörde geltenden Polizeipräsidium gebildete Personalrat nicht innerhalb von drei Wochen oder hält er bei Erörterungen seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. 2Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er dem Leiter der Dienststelle die Gründe mitzuteilen. 3Art. 70 Abs. 2 Satz 4 und 7[4] [Bis 31.07.2023: 6] gilt entsprechend.

 

(3) 1Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe auf einem dauerhaften Datenträger mit. 2Eine Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt auch dann, wenn die Dienststelle eine Maßnahme, die der Personalrat gebilligt hat oder die nach Abs.[5] [Bis 31.07.2023: Absatz] 2 Satz 1 als gebilligt gilt, nicht durchführt.

 

(4) 1Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen, in den Fällen des Art. 77 Abs. 1 binnen einer Woche nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. 2Diese entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. 3Art. 70 Abs. 4 Satz 2, 3 und 7 gilt[6] [Bis 31.07.2023: Sätze 2 und 3 gelten] entsprechend.

 

(5) Ist ein Antrag gemäß Abs.[7] [Bis 31.07.2023: Absatz] 4 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.

 

(6) Art. 70 Abs. 7 gilt entsprechend.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[7] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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