(1) 1Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr.[2] [Bis 31.07.2023: Nrn.] 1 bis 6, 8 und 9 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie auf einem dauerhaften Datenträger dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen. 2Entspricht der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt er dem Personalrat seine unverzüglich zu treffende Entscheidung unter Angabe der Gründe auf einem dauerhaften Datenträger mit. 3Das weitere Verfahren bestimmt sich nach Art. 70 Abs. 4 und 5.

 

(2) 1Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr.[3] [Bis 31.07.2023: Nrn.] 2, 4 und 9, Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 oder nach Art. 75a Abs. 1 seiner Mitbestimmung unterliegt, so gilt Abs. 1 Satz[4] [Bis 31.07.2023: gelten Absatz 1 Sätze] 1 und 2 entsprechend. 2Entspricht der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach Art. 70 Abs. 4; die oberste Dienstbehörde entscheidet endgültig.

 

(3) 1Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach Art. 76 Abs. 2 Nr.[5] [Bis 31.07.2023: Nrn.] 1 bis 3 seiner Mitwirkung unterliegt, so hat er sie auf einem dauerhaften Datenträger dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen. 2Abs.[6] [Bis 31.07.2023: Absatz] 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Das weitere Verfahren bestimmt sich nach Art. 72 Abs. 4.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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