(1) 1Die in den Art. 20 bis 23 und in Art. 49 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufenen Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse zwingend eine andere Regelung erfordern. 2Die Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts zur Folge. 3Notwendige Fahrkosten werden nach den Vorschriften über Reisekostenvergütungen der Beamten erstattet. 4Soweit in den Fällen des Satzes 1 Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist den Teilnehmern Dienstbefreiung in entsprechender Anwendung des Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG zu gewähren.

 

(2) 1Andere Personalversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. 2Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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