(1) 1Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen drei Wochen nach Zugang der Mitteilung der Dienststelle, dass Einwendungen nicht oder nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden, auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. 2Der Personalrat leitet der Dienststelle eine Abschrift des Antrags zu. 3Die übergeordnete Dienststelle hat die Angelegenheit der Stufenvertretung innerhalb von fünf Wochen vorzulegen. 4Die übergeordnete Dienststelle entscheidet nach Verhandlung mit der Stufenvertretung. 5§ 82 Absatz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.

 

(2) 1Die Stufenvertretung kann die Angelegenheit binnen drei Wochen der obersten Dienstbehörde vorlegen. 2Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

 

(3) Ist ein Antrag nach Absatz 1 oder 2 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.

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