(1) 1Mitglieder des Personalrats sind auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Sie sind freizustellen in Personalräten mit

fünf Mitgliedern für zwölf Arbeitsstunden in der Woche,
sieben Mitgliedern für 24 Arbeitsstunden in der Woche,
neun Mitgliedern im Umfang eines Vollzeitbeschäftigten,
elf Mitgliedern im Umfang von zwei Vollzeitbeschäftigten,
13 Mitgliedern im Umfang von drei Vollzeitbeschäftigten,
15 Mitgliedern im Umfang von vier Vollzeitbeschäftigten,
17 Mitgliedern im Umfang von fünf Vollzeitbeschäftigten,
19 Mitgliedern im Umfang von sechs Vollzeitbeschäftigten,
21 Mitgliedern im Umfang von sieben Vollzeitbeschäftigten,
23 Mitgliedern im Umfang von acht Vollzeitbeschäftigten,
25 Mitgliedern im Umfang von neun Vollzeitbeschäftigten,
27 Mitgliedern im Umfang von zehn Vollzeitbeschäftigten.

3Eine entsprechende Teilfreistellung mehrerer Mitglieder ist zulässig.

 

(2) Personalrat und Dienststelle können abweichend von Absatz 1 Satz 2 höhere oder niedrigere Freistellungen für die Dauer der Amtszeit des Personalrats vereinbaren.

 

(3) 1Maßgebend für die Ermittlung der Freistellungen ist die Zahl der Mitglieder des Personalrats, welche nach § 10 Absatz 1, 3 und 4 einer zum Zeitpunkt der Antragstellung durchzuführenden Wahl des Personalrats zugrunde zu legen wäre. 2Würde sich nach der Freistellung die Zahl der Mitglieder des Personalrats im Falle einer Neuwahl um mehr als zwei Mitglieder verringern, ist eine aufgrund der bisherigen Mitgliederzahl bewilligte Freistellung zu verringern. 3Absatz 2 bleibt unberührt.

 

(4) 1Bei der Freistellung sind zunächst die von den Gruppenvertretern gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die übrigen Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. 2Bei weiteren Freistellungen sind die im Personalrat vertretenen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen; dabei sind die nach Satz 1 freigestellten Vorstandsmitglieder anzurechnen.

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