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Quartal I. |
Quartal II. |
Quartal III. |
Quartal IV. |
GESAMT I. - IV. |
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1. | Tarifgehälter inkl. außertarifl. Zulagen und Leistungszulagen | ||||||
2. | Gehaltserhöhungen durch Alter- und Beschäftigungsjahrsprünge[1] | ||||||
3. | +/- Gehälter für Zu- bzw. Abgänge | ||||||
4. | Mehrstundenentgelte inkl. Zuschläge | ||||||
5. | Summe Tarifangestellte | ||||||
6. | Gehälter AT-Angestellte | ||||||
7. | +/- Gehälter für Zu- bzw. Abgänge | ||||||
8. | Summe AT-Angestellte | ||||||
9. | Vergütungen Aushilfen, Praktikanten | ||||||
10. | Vergütungen Auszubildende | ||||||
11. | Provisionen | ||||||
12. | Vermögensbildung Betriebliche Altersversorgung |
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13. | Summe Personalkosten - PLAN | ||||||
14. | Summe Personalkosten - IST (letzter Monat vor Planungstermin) | ||||||
15. | wie 14., zuzügl. Gehälter der zu diesem Zeitpunkt unbesetzten Stellen | ||||||
16. | Veränderung Plan zu Ist Zeile 13 ./. Zeile 14 |
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Zeile 13 x 100 | - 100 = % | ||||||
Zeile 14 | |||||||
17. | Veränderung Plan zu Soll Zeile 13 ./. Zeile 15 |
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Zeile13 x 100 | - 100 = % | ||||||
Zeile 15 |
[1] Das Benachteiligungsverbot betrifft auch die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG). Dabei ist es gleichgültig, ob das Arbeitsentgelt individualrechtlich vereinbart ist, d. h. im Arbeitsvertrag, oder ob es sich aus kollektivrechtlichen Vereinbarungen ergibt, d. h. aus einem Tarifvertrag oder aus Betriebsvereinbarungen. Sämtliche Vergütungsregelungen (das Gesetz spricht hier von "Vereinbarungen", vgl. § 7 Abs. 2 AGG) müssen in Bezug auf die acht Merkmale - also auch auf das Alter bezogen - diskriminierungsfrei sein.
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