Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber der Personalakte ein vom Arbeitnehmer gefertigtes Inhaltsverzeichnis beifügt. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Befürchtung begründet ist, dass der Arbeitgeber in den Bestand der Personalakte ohne sachlichen Grund eingreift, um das dort gezeichnete Bild des Arbeitnehmers zu dessen Nachteil einseitig zu verändern.[1]

Der Arbeitnehmer hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die zu den Personalakten genommenen Unterlagen paginiert. Aus den Grundsätzen der Vollständigkeit und wahrheitsgemäßen Dokumentation der Personalakten folgt nicht zwangsläufig die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Möglichkeit der nachträglichen Heraus- oder Hereinnahme von Schriftstücken durch Paginierung zu erschweren. Es bleibt dem Arbeitgeber vielmehr selbst überlassen, welche Vorkehrungen er zur Sicherstellung der Vollständigkeit der Personalakten gegen Manipulationen ergreift. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die Paginierung die Personalakten nicht vor vorsätzlich herbeigeführter Unvollständigkeit oder Verfälschung schützt.[2]

Die Paginierung könnte zudem für den Mitarbeiter auch nachteilig sein. Ist eine Abmahnung wegen "Verjährung" entfernt worden, fehlt eine Seite. Dies könnte für einen aufmerksamen Leser ein Hinweis sein: "Da war doch was!"

[1] LAG Frankfurt, Urteil v. 5.8.1982, 9 Sa 166/82, ARSt 1983 S. 141.

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