Ohne Zustimmung des Betroffenen darf die Personalakte nicht an Betriebsfremde weitergegeben werden.

Der Arbeitgeber verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, wenn er dessen Personalakten einem Dritten ohne Wissen des Betroffenen zugänglich macht.

Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Arbeitsvertrag und ein Personalkreditvertrag einem anderen Arbeitgeber gezeigt werden, bei dem sich der Arbeitnehmer bewerben will. Eine solche Rechtsverletzung begründet keinen Schmerzensgeldanspruch, wenn sie keinerlei Nachteile verursacht hat und aus der Sicht des Arbeitgebers auch den Interessen des Arbeitnehmers dienen sollte.[1]

 
Praxis-Beispiel

Revision darf Personalakten einsehen

Es verstößt nicht gegen das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers einer Sparkasse, wenn zur Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiter der Sparkassenrevision im Einzelfall zur Überprüfung der Personalausgaben seines Arbeitgebers Einsicht in seine Personalakte nehmen.[2] Damit wird der Kreis der mit den Personalakten Beschäftigten nicht in unzulässiger Weise erweitert. Das Einsichtsrecht erstreckt sich auch auf die Prüfstelle des Sparkassenverbandes. Nach den Richtlinien des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen hat die Prüfung der Sparkassen sich auf die Betriebsabläufe aller Teilbereiche des Kreditinstituts auszudehnen. Dieser Prüfungsauftrag schließt die Personalverwaltung ein – und damit auch eine Überprüfung von Personalakten im Einzelfall.

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