In der DSGVO finden sich keine wörtlichen Ausführungen zu einer Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis.

Das BDSG sieht in § 53 nur für öffentliche Stellen eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis vor. Bei der Formulierung kann dabei auf die gesetzlichen Formulierungen Bezug genommen werden.

Schwieriger gestaltet sich die Situation für die Privatwirtschaft. Für nichtöffentliche Stellen – und dies ist ja das Gros der datenverarbeitenden Arbeitgeber – ergibt sich keine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung im BDSG. Aus dem Ineinandergreifen der Art. 5, 24, 29 und 32 DSGVO wird jedoch nach allgemeiner Auffassung geschlossen, dass es auch hier einer Verpflichtungserklärung der Mitarbeiter bedarf.

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