Für technologisch hitzebelastete Arbeitsplätze gilt die DGUV-I 213-002. Danach müssen zur Vermeidung von hitzebedingten Gesundheitsschäden an Hitzearbeitsplätzen (ab ca. 37 °C Lufttemperatur), wenn es keine geeigneten technischen Möglichkeiten zur Reduktion der Hitzeeinwirkungen gibt, regelmäßig Entwärmungsphasen sichergestellt werden. Je nach körperlicher Beanspruchung können dabei Arbeitstätigkeiten in weniger heißen Bereichen verrichtet werden, es können aber auch "Hitzepausen" ohne körperliche Arbeit erforderlich sein. Die Entwärmungsphasen sind sehr umfangreich (temperaturabhängig zwischen 15 bis zu 45 Minuten pro Stunde) und prägen den Arbeitsablauf in einer Weise, die sie mit herkömmlichen Ruhepausen nicht vergleichbar macht.

 
Wichtig

Hitzefrei im Büro?

Auch wenn es (witterungsbedingt) richtig heiß ist: An "nomalen" Arbeitsplätzen sind erweiterte Pausenregelungen wegen Hitze nicht vorgesehen. Der Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Arbeitsräume nicht zu sehr aufheizen (ASR A3.5 "Raumtemperaturen"). Ab 35 °C Lufttemperatur gelten Arbeitsräume als definitiv nicht mehr zumutbar. Dann wären nämlich Vorkehrungen entsprechend den Vorschriften für Hitzearbeit erforderlich – z. B. Entwärmungsphasen.

 
Praxis-Tipp

Unterbrechungen reduzieren die Belastung

Auch in anderen Arbeitsschutzzusammenhängen gilt, dass schwierige Arbeitsbedingungen durch Unterbrechungen weniger belastend gestaltet werden können. Darauf wird z. B. in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung hingewiesen, wo durch Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition die Risiken von Gesundheitsbelastungen durch Vibrationen gesenkt werden können. Ähnliches gilt auch für viele andere körperliche Belastungen.

Dabei geht es aber immer um Abwechslung in den Arbeitstätigkeiten, nicht um Ruhepausen i. S. des Arbeitszeitgesetzes.

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