Die Regelungen zu Arbeitsunterbrechungen nach Anhang 6 ArbStättV beziehen sich ausdrücklich nicht primär auf Ruhepausen. Vielmehr geht es darum, dass andauernde intensive Bildschirmarbeit, wie sie z. B. bei Belegeingabe vorkommt, regelmäßig kurz durch andere Tätigkeiten (Mischarbeit) oder "Erholungszeiten" so unterbrochen wird, dass Gesundheitsbelastungen durch die einseitige Körperhaltung bzw. Arbeitsbeanspruchung vermieden werden (Anhang 6.1 Abs. 2 ArbStättV).

Für die übergroße Mehrzahl der Bildschirmarbeitsplätze kann das als gegeben angenommen werden, da dort keinesfalls andauernd ausschließlich an Bildschirm und Tastatur gearbeitet wird, sondern ausreichend andere Tätigkeiten anfallen wie Unterlagenstudium und -ablage, Kommunikation per Telefon oder persönlich, Gang zum Drucker usw. Selbst für reine Eingabeplätze (z. B. Datenerfassung) ist davon auszugehen, dass die angestrebten bildschirmarbeitsfreien Phasen von 5 Minuten pro Arbeitsstunde durch die üblichen Alltagsverrichtungen im Büro weitgehend abgedeckt bzw. ohne besondere Regelungen vom Beschäftigten umzusetzen sind.

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