Die Lohnsteuerpauschalierung mit dem durchschnittlichen bzw. betriebsindividuellen Pauschsteuersatz setzt die Zustimmung des Betriebsstättenfinanzamts voraus. Dazu ist ein formloser Antrag des Arbeitgebers erforderlich. Beizufügen ist eine Berechnung[1], aus der sich der durchschnittliche (Pausch-)Steuersatz ergibt; eine Erläuterung mit dem Grund und den Voraussetzungen für die Sonderzahlung kann hilfreich sein.

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuerpauschalierung für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer durchführen.

Zustimmung des Betriebsstättenfinanzamts

Das Finanzamt prüft die Pauschalierungsvoraussetzungen, die Berechnung und Höhe des vom Arbeitgeber ermittelten Pauschsteuersatzes und teilt dem Arbeitgeber danach seine Zustimmung sowie den anzuwendenden durchschnittlichen Steuersatz im Rahmen eines Pauschalierungsbescheids mit.

 
Hinweis

Wahlrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist an seinen Antrag auf Pauschalierung gebunden, sobald der Pauschalierungsbescheid wirksam geworden ist, d. h. dem Arbeitgeber bekannt gegeben wurde.

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