In den folgenden Fällen kann der Arbeitgeber auf Antrag die Lohnsteuerpauschalierung mit einem durchschnittlichen, betriebsindividuellen Pauschsteuersatz wählen:
- für sonstige Bezüge bis zu 1.000 EUR pro Jahr und pro Arbeitnehmer und
- bei Nacherhebung der Lohnsteuer durch das Finanzamt in einer größeren Zahl von Fällen, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
Mögliche Anwendungsfälle für betriebsindividuelle Pauschsteuersätze sind:
- steuerpflichtig gezahlte Vergütungen für Reisekosten, die aufgrund betrieblicher oder tarifvertraglicher Regelungen bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten unabhängig von den steuerlichen Voraussetzungen für steuerfreie Verpflegungspauschalen gezahlt werden,
- Prämien für besondere Leistungen. Gehören solche Vergütungen zum laufenden Arbeitslohn, können sie wie sonstige Bezüge innerhalb der 1.000-EUR-Grenze mit besonderen Pauschsteuersätzen pauschal versteuert werden.[1]
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