Die nachträgliche Änderung der Besteuerung im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung führt im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV nicht zu einer geänderten Beurteilung der Beitragspflicht. Hier erfolgt die Änderung durch die Finanzverwaltung und damit nicht durch den Arbeitgeber. Nimmt der Arbeitgeber allerdings aufgrund der Beanstandung durch den Lohnsteueraußenprüfer mit dessen Zustimmung noch bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres eine entsprechende Änderung des Lohnkontos und/oder eine nachträgliche Pauschalbesteuerung vor, ist eine entsprechende Berichtigung auch hinsichtlich der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge zulässig.

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