Fiktive Kosten sind als Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn dem Zuwendenden für die Sachleistung keine bzw. nur geringe Aufwendungen entstehen. Hierunter fallen im Wesentlichen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, die im Betrieb nicht mehr benötigt und deshalb an Arbeitnehmer verschenkt oder verbilligt überlassen werden.

Hauptanwendungsfall dürfte die Überlassung des Firmenwagens beim Ausscheiden aus dem Betrieb sein. In diesen Fällen werden fiktive tatsächliche Kosten i. H. d. gemeinen Werts unterstellt, die als Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG anzusetzen sind. Maßgebende Besteuerungsgrundlage ist also der (Brutto-)Verkehrswert der Sachzuwendung.

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