BMF, 28.04.1997, IV B 2 - S 2137 - 38/97

BMF, Schreiben v. 25.2.1997 - IV B 2 - S 2137 - 15/97

Der BFH hat mit Urteil vom 20. September 1995 BStBI 1997 II S. 320) u. a. entschieden, daß ein Kredit, der vom Empfänger der Kreditmittel aus dessen künftigen Erlösen getligt werden soll, zu passivieren ist. Wegen der Unsicherheit, ob und in welchem Umfang mit künftigen Erlösen gerechnet werden kann, sei die Verbindlichkeit mit einem geringeren als dem vereinbarten Rückzahlungsbetrag zu bewerten. Der Abschlag hänge vom wahrscheinlichen Umfang der Rückzahlung ab.

Demgegenüber ist die Finanzverwaltung in Tz. 3 und 4 des BMF-Schreibens vom 8. Mai 1978 (BStBI I S. 203) der Auffassung, daß in derartigen Fällen eine Verbindlichkeit beim Schuldner nur dann angesetzt werden darf, wenn nicht nur dessen künftige Erlöse wirtschaftlich belastet sind, sondern auch dessen bereits vorhandenes übriges Vermögen. Darf eine Verbindlichkeit nicht angesetzt werden, sind die Kreditmittel nicht als Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts anzusehen.

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist an dieser Auffassung festzuhalten. Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 20. September 1995 sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Im Auftrag

Sarrazin

 

Normenkette

EStG § 4

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 398

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