(1) 1Pässe sind nach einheitlichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. 2Der Pass enthält neben dem Lichtbild des Passinhabers, seiner Unterschrift, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung und dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer ausschließlich folgende Angaben über seine Person:

 

1.

Familienname und Geburtsname,

 

2.

Vornamen,

 

3.

Doktorgrad,

 

4.

Ordensname, Künstlername,

 

5.

Tag und Ort der Geburt,

 

6.

Geschlecht,

 

7.

Größe,

 

8.

Farbe der Augen,

 

9.

Wohnort,

 

10.

Staatsangehörigkeit und

 

11.

Seriennummer.

3Die Angabe des Geschlechts richtet sich nach der Eintragung im Melderegister. 4Ist dort das Geschlecht nicht mit weiblich oder männlich angegeben, wird im Pass das Geschlecht mit "X" bezeichnet.[2]5Abweichend von den Sätzen 3 und 4[3] [Bis 11.12.2020: Satz 3] ist einem Passbewerber, dessen Vornamen auf Grund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1 des Transsexuellengesetzes geändert wurden, auf Antrag ein Pass mit der Angabe des anderen, von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts auszustellen. 6Passbewerbern, deren Angabe zum Geschlecht nach § 45b des Personenstandsgesetzes geändert wurde, kann auf Antrag abweichend von den Sätzen 3 und 4 auch ein Pass mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war.[4]

 

(2) 1Der Pass enthält eine Zone für das automatische Lesen. 2Diese darf lediglich enthalten:

Ab 01.11.2025:

1.

Folgende Abkürzungen:

a)

"PP" für Reisepass und vorläufigen Reisepass,

b)

"PO" für Dienstpass und vorläufigen Dienstpass und

c)

"PD" für Diplomatenpass und vorläufigen Diplomatenpass,

 

1.

[5]Folgende Abkürzungen:

 

a)

"P" für Reisepass,

 

b)

"PC" für Kinderreisepass,

 

c)

"PP" für vorläufigen Reisepass,

 

d)

"PO" für Dienstpass und vorläufigen Dienstpass und

 

e)

"PD" für Diplomatenpass und vorläufigen Diplomatenpass,

 

2.

die Abkürzung "D" für Bundesrepublik Deutschland,

 

3.

den Familiennamen,

 

4.

den oder die Vornamen,

 

5.

die Seriennummer des Passes, die sich beim Reisepass, beim Dienstpass und beim Diplomatenpass aus der Behördenkennzahl der Passbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passnummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und beim vorläufigen Reisepass[6] [Bis 31.12.2023: beim Kinderreisepass, vorläufigen Reisepass], vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht,

 

6.

die Abkürzung "D" für die Eigenschaft als Deutscher oder im Fall amtlicher Pässe bei abweichender Staatsangehörigkeit die entsprechende Abkürzung hierfür,

 

7.

den Tag der Geburt,

 

8.

[7]die Abkürzung "F" für Passinhaber weiblichen Geschlechts, die Abkürzung "M" für Passinhaber männlichen Geschlechts und das Zeichen "<" für Passinhaber anderen Geschlechts,

Bis 11.12.2020:

8.

die Abkürzung "F" für Paßinhaber weiblichen Geschlechts und "M" für Paßinhaber männlichen Geschlechts,

 

9.

die Gültigkeitsdauer des Passes,

 

9a.

[8]Versionsnummer des Passmusters,

 

10.

die Prüfziffern und

 

11.

Leerstellen.

 

(3) 1Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/ 2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. EU Nr. L 385 S. 1) sind der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass mit einem Chip[9] [Bis 12.10.2023: elektronischen Speichermedium] zu versehen, auf dem das Lichtbild, Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke und die in Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden. 2Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern. 3Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet.

 

(4) 1Die Fingerabdrücke werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers des Passbewerbers im Chip[10] [Bis 12.10.2023: elektronischen Speichermedium] des Passes gespeichert. 2Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. 3Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

 

(4a) 1 [Bis 31.12.2023: Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr erhalten auf Antrag einen Kinderreisepass ohne elektronisches Speichermedium; die Ausstellung eines Reisepasses ist zulässig. 2] [11]Abweichend von Absatz 3 Satz 1 werden in Reisepässen bei Antragstellern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr keine Fingerabdrücke gespeichert. 2Die Unterschrift durch das Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Passes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

 

(5) 1Die Muster des Reisepasses und des vorläufigen Reisepasses[12] [Bis 31.12.2023: Reisepasses, des vorläufigen Reisepasses und des Kinderreisepasses] sowie die Anforderungen an das Lichtbild...

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