Pauschale Zahlungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das alle Arbeitnehmer kostenlos in persönlichen und sozialen Angelegenheiten beraten und betreuen soll, stellten schon vor der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020 keinen Arbeitslohn dar. Insoweit sind nämlich die Zahlungen des Arbeitgebers keine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft, da dem einzelnen Arbeitnehmer der individuell verursachte Beratungsaufwand nicht zugeordnet werden kann.[1]

Von einem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse ist bei dem SBG III entsprechenden Qualifikations- und Trainingsmaßnahmen auszugehen, die der Arbeitgeber oder eine zwischengeschaltete Beschäftigungsgesellschaft im Zusammenhang mit Auflösungsvereinbarungen erbringt. Diese Maßnahmen sind steuerfrei.[2]

 
Hinweis

Vorsteuerabzug für Outplacement-Leistungen

Nimmt ein Arbeitgeber Leistungen von sog. Outplacement-Beratern in Anspruch, um sich von unkündbarem Personal zu trennen, ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt.[3]

Nach Ansicht des BFH überwiegt in diesem Fall das unternehmerische Interesse am Personalabbau den Vorteil, der sich für die Beschäftigten aus der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses ergibt.

In dem entschiedenen Fall wurde den Beschäftigten mit der Outplacement-Beratung ein Vorteil aus unternehmerischen Gründen nahegelegt, auch wenn diese keine neuen Arbeitsverhältnisse begründen wollten. Die Outplacement-Beratung entstand ausschließlich aufgrund des unternehmerischen Ziels des Personalabbaus, nicht aus einem Zuwendungswillen gegenüber den Beschäftigten. Denn nicht allen standen die Qualifizierungsleistungen offen; der Arbeitgeber entschied, wer diese in Anspruch nehmen durfte. Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber in seinem Unternehmen halten wollte, waren von der Outplacement-Beratung ausgeschlossen, selbst wenn sie sich selbst für einen Beschäftigungswechsel interessierten.

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