Da eine Outplacement-Beratung häufig mit der vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses verbunden wird, können diese Leistungen Teil des Abfindungsbetrags sein. Sie können wie die eigentliche Hauptentschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ermäßigt nach § 34 EStG besteuert werden. Damit unterliegen sie als Teil einer steuerlich anzuerkennenden Entlassungsabfindung nicht dem Sozialversicherungsabzug.

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