Die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Steuerabzugsbeträge wird vom Finanzamt überprüft. Die Durchführung der Prüfung ist gesetzlich festgelegt und folgt besonderen Verfahrensregeln. Bei größeren Firmen erfolgt die Prüfung im 4-Jahresturnus im Wege einer sog. Anschlussprüfung. Die Prüfung wird im Normalfall digital durchgeführt.[1] Einzelheiten zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen regelt eine bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung.[2]

Pflicht zur digitalen Lohnschnittstelle (DLS)

Der Arbeitgeber muss die im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufgezeichneten steuerrelevanten Daten für Zwecke der Lohnsteuer-Außenprüfung nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen Form über eine digitale Lohnschnittstelle (DLS) elektronisch bereitstellen.[3] Die Softwareunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, die maschinellen Lohnabrechnungsprogramme an die Anforderungen der digitalen Lohnschnittstelle anzupassen.[4] Die Regelungen zur digitalen Lohnschnittstelle gelten für alle Daten, die im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Über das Lohnkonto sowie die im Einzelfall zugelassenen Nebenkonten hinausgehende Daten sind von der DLS ausgenommen. Allerdings bleibt das Recht zur digitalen Prüfung aller steuerlich relevanten Daten von der Anwendung der DLS unberührt. Dies gilt insbesondere für den digitalen Datenzugriff auf die Finanzbuchhaltung mit den lohnsteuerlich relevanten Sachkonten.[5]

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