Die Angaben in den Gehaltskonten werden von den Rentenversicherungsträgern mindestens alle 4 Jahre überprüft.[1] Die Prüfung erstreckt sich auf alle Beiträge und Abgaben zu allen Zweigen der Sozialversicherung. Dazu gehören auch die Unfallversicherung, die Abgaben zur Künstlersozialkasse, die Umlagen zur Erstattung der Entgeltfortzahlung und die Insolvenzgeldumlage.

Darüber hinaus haben die gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstellen Prüfrechte zur Klärung von Einzelfällen, z. B. zur Klärung von Versicherungs- und Beitragspflicht, zur Überprüfung von Erstattungen aus der Umlagekasse nach dem AAG und zur Abführung von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber.

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