(1) 1Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. 2Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.
(2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung[1] [Bis 31.12.2020: Schwachsinns] oder einer schweren anderen seelischen Störung[2] [Bis 31.12.2020: Abartigkeit] unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
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