Die allgemeinen Kündigungsfristen und Kündigungstermine des § 622 BGB gelten, sofern keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen einschlägig sind, etwa § 169 SGB IX (Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen bei schwerbehinderten Arbeitnehmern), § 22 BBiG (Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses), § 113 InsO (Kündigung durch den Insolvenzverwalter), § 19 BEEG (Arbeitnehmerkündigung zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten) oder § 66 SeeArbG (für Besatzungsmitglieder und Kapitäne von Schiffen). Zudem kann das Arbeitsverhältnis bei Erreichen der Regelaltersgrenze zum Renteneintritt ohne Kündigungsfrist beendet werden, wenn eine entsprechende wirksame Vereinbarung besteht (§ 41 SGB VI).[1]

Ist ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt, so kann eine kürzere als die in § 622 Abs. 1 BGB genannte Frist von 4 Wochen auch einzelvertraglich vereinbart werden; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von 3 Monaten fortgesetzt wird.[2] Diese Vorschrift setzt nicht voraus, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber zunächst damit gerechnet haben, das Arbeitsverhältnis werde nicht länger als 3 Monate dauern. Vielmehr kann bei jedem Aushilfsarbeitsverhältnis die Kündigungsfrist in den ersten 3 Monaten verkürzt werden.

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