Der Kündigende kann das Kündigungsschreiben per Boten überbringen lassen. Das geschieht in der Praxis häufig und stellt bei Beachtung der nachfolgenden Punkte einen relativ sicheren Zustellungsweg dar. Um späteren Beweisproblemen bzw. Erinnerungslücken des Boten als Zeuge vor Gericht zu begegnen, sollte dem Boten ein auszufüllendes Formblatt mitgegeben werden, worin dieser Datum, Uhrzeit, Ort und Art der Zustellung (z. B. Einwurf in Briefkasten) vermerkt und durch seine Unterschrift bestätigt. Sinnvoll ist es, dem Boten das Kündigungsschreiben in einem unverschlossenen Kuvert mitzugeben, damit sich dieser vor Ort durch Lesen des Schreibens davon überzeugen kann, dass er tatsächlich das Kündigungsschreiben zustellt und dieses von dem Kündigungsberechtigten im Original unterschrieben ist. Auch Letzteres sollte der Bote im Formblatt vermerken. Stattdessen oder zusätzlich kann auch eine zweite Person dabei sein, die die Übergabe des Schreibens in einem Prozess bezeugt.

 
Praxis-Tipp

Geeignete Boten

Geeignete Boten sind Mitarbeiter des eigenen Unternehmens, die klar instruiert werden können und ggf. später als Zeugen zur Verfügung stehen. Bei kommerziellen Botendiensten besteht durch die Standardisierung der Zustellprozesse oft die Schwierigkeit, die hier erörterten Besonderheiten bei der Zustellung zu berücksichtigen. Kleinere, lokale Botendienste sind hierbei häufig flexibler.

 
Achtung

Partei kann nicht Zeuge sein

Der Geschäftsführer einer GmbH, der Vorstand einer Aktiengesellschaft, der Gesellschafter einer GbR oder OHG, der Komplementär einer KG oder der Inhaber einer Einzelfirma sollte nicht selbst (zumindest nicht allein) die Aufgabe des Boten übernehmen. Denn im Kündigungsschutzverfahren ist dieser Partei und kann deshalb nicht als Zeuge über Zeitpunkt und Zugang der Kündigung aussagen.

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