Bei einem Einschreiben mit Rückschein händigt der Postbote das Schreiben dem Empfänger (oder einem empfangsbereiten Dritten, sofern nicht die Variante "eigenhändig" gewählt wird) gegen Unterschrift auf dem Rückschein aus und sendet den Rückschein an den Absender zurück. Trifft der Postbote niemanden an, hinterlässt er wie beim Übergabeeinschreiben lediglich einen Benachrichtigungsschein im Briefkasten bzw. Postfach.

Das Einschreiben mit Rückschein unterliegt im Wesentlichen denselben rechtlichen Schwierigkeiten wie das Übergabeeinschreiben. Selbst wenn der Absender den vom Empfänger eigenhändig unterschriebenen Rückschein zurückerhält, beweist das im Gerichtsverfahren grundsätzlich nur, dass dem Empfänger zu einem bestimmten Zeitpunkt "irgendetwas" auf dem Postweg zugegangen ist.

Der Rückschein beweist nicht, dass der Empfänger tatsächlich eine bestimmte Willenserklärung (Kündigung) erhalten hat. Das schränkt den Beweiswert eines Einschreibens insbesondere für ein Gerichtsverfahren stark ein. Der Nachweis, dass sich in dem Briefkuvert die original unterschriebene Kündigungserklärung des Arbeitgebers befand, lässt sich im Bestreitensfall nur durch einen Zeugen beweisen, der zunächst Kenntnis von dem Inhalt des Schriftstücks genommen hat, beim Eintüten des Schriftstücks dabei war und die Sendung selbst zur Post gebracht hat.

Auch das Einschreiben mit Rückschein gewährleistet damit allein keinen rechtssicheren Zugangsnachweis.

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